AGB’s zu Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen im Veranstaltungshaus Wilhelm5, vertreten durch die Novak Kantinenbetriebs GmbH (im Folgendem „Gasthaus“ genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankett, Messen, Seminaren, Tagungen, Festlichkeiten etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Gasthauses.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen/Einrichtungsgegenständen, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs-, politischen oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthauses.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (schriftliche, wie auch E-Mail-Bestätigung) durch das Gasthaus an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Das Gasthaus haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Gasthauses zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Gasthaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Ein E-Mail-Verlauf mit entsprechendem Inhalt ist als schriftliches Verfahren zu werten. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Gasthaus ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Gasthaus zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Gasthauses zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Gasthauses an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung drei Monate und erhöht sich der vom Gasthaus allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen und dementsprechend erhöht werden.
3. Rechnungen vom Gasthaus ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Gasthaus berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §1 Diskontsatz-, Überleitungs- Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, vom Gasthaus, der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Das Gasthaus ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung/Depositzahlung und die Zahlungstermine können im Veranstaltungsvertrag schriftlich vereinbart werden.
IV. Rücktritt des Gasthauses
1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Gasthaus gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Gasthaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Gasthaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
höhere Gewalt oder andere von Gasthaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden.
das Gasthaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gasthauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gasthauses zuzurechnen ist.
ein Verstoß gegen den Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.
Behördliche Auflagen (z. B. Coronaverordnung) eine Durchführung der Veranstaltung in der vorgesehenen Weise unmöglich machen.
3. Das Gasthaus hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Gasthaus, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Gasthauses.
V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Gasthaus berechtigt, die vereinbarte Miete oder 35% des Pauschalpreises in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Gasthaus berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 50% des entgangenen Pauschalumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 80% des Pauschalpreises/-umsatzes.
3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Pauschalpreis-Bankett x angemeldeter Personenzahl. War für die Veranstaltung noch kein Preis vereinbart, wird die preiswerteste Pauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthaus, der eines höheren Schadens vorbehalten.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Gasthauses.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 10% wird von Gasthaus bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 10% zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Gasthaus berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Gasthauses die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Gasthaus zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Gasthaus trifft ein Verschulden. Die Berechnung der Leistungsbereitschaft erfolgt nach Preiskatalog.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
VIII. Foto und Bildrechte
Das Gasthaus kann Veranstaltungen fotografisch/videotechnisch begleiten. Der Veranstalter und die Teilnehmenden erklären sich mit der Erstellung einverstanden und geben ihr Einverständnis für die Verwendung dieses Bildmaterials zur Darstellung auf der Webseite, sowie in den sozialen Medien des Gasthauses.
Ist dies ausdrücklich nicht gewünscht, so muss dies dem Gasthaus durch den Veranstalter auf dem Schriftwege mitgeteilt werden.
IX. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Gasthaus für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Gasthaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Gasthauses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen im Gasthaus gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Gasthaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Energiekosten darf das Gasthaus pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, ausschließlich die technischen Geräte, die das Gasthaus zur Verfügung stellt entgeltlich zu nutzen. Geräte, die im Gasthaus nicht verfügbar sind, können unentgeltlich eingebracht werden. Dafür kann das Gasthaus eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Störungen an vom Gasthaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt.
5. Die Nutzung des Internetzuganges im Gasthaus durch den Veranstalter ist möglich. Die über den W-LAN-Zugang aufgerufenen Seiten werden sechs Monate – gemäß den gesetzlichen Vorgaben – durch das Gasthaus gespeichert. Dieser Dokumentation und Abspeicherung stimmt der Veranstalter ausdrücklich zu. Von ihm beauftragte Referenten, Künstler oder sonstige Drittnutzer werden von ihm in Kenntnis gesetzt und stimmen dem ebenfalls zu.
Kommt es zu Störungen oder Ausfällen von W-Lan/Internet, die durch das Gasthaus nicht zu vertreten sind, können Zahlungen vom Veranstalter nicht zurückbehalten oder gemindert werden.
X. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Zugesandte oder mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gasthaus. Das Gasthaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Gasthauses.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Gasthaus berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Gasthaus abzustimmen. Besonders Licht- und Raucheffekte der Musiker/DJ’s sind auf die Wirkung auf die Brandmeldeanlage hin zu prüfen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Gasthaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Gasthaus für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthaus der eines höheren Schadens vorbehalten.
XI. Aufführungen und Musikveranstaltungen
1. Die Art der Veranstaltung ist dem Gasthaus durch den Veranstalter bekannt zu geben. Das Gasthaus kann Veranstaltungen oder Auftritte untersagen, wenn diese den in IV.2. genannten Gründen entsprechen.
2. Der Veranstalter trägt die Kosten für Darbietungen und erbringt gegenüber dem Gasthaus auf Verlangen den Nachweis, die entsprechenden Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften, die GEMA und an die Künstlersozialkasse geleistet zu haben.
3. Aufführungen können Vergnügungssteuerpflichtig sein. Der Veranstalter erbringt gegenüber dem Gasthaus auf Verlangen den Nachweis über die gesetzmäßige Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zur Zahlung von Vergnügungssteuer.
XII. Verhalten der Gäste und des Veranstalters/Haftung des Veranstalters für Schäden
1. Es ist nicht gestattet, offenes Feuer in den Räumen und auf dem Gelände zu entfachen. Hierzu gehören auch Wunderkerzen, Bengalos (Fackeln) oder Himmelsfackeln.
2. Es ist auch nicht gestattet, Konfetti, Glitzersteine oder andere Dekorationsartikel, die eventuell Spuren hinterlassen, zu verwenden. Das Gasthaus ist berechtigt, die Beseitigung nach Aufwand oder mit einem Pauschalbetrag mit bis zu 500,00 EUR dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
3. Die Lautstärke von Aufführungen und Musikdarbietungen ist so zu steuern, dass Störungen anderer Gäste oder der Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Bei übermäßigen Störungen ist das Gasthaus berechtigt, die Aufführung/Veranstaltung zu beenden.
XIII. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gasthauses, hier Braunschweig.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Gasthauses. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Gasthauses.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.